{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-02-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-71_2023-02-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6841", "Checksum": "096c8829dc244574abd489618a62ff24"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.71"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.02.2023 XBE.2022.71"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:43", "Checksum": "85fb52e637cb557d19249455eb09b072", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.02.2023 XBE.2022.71\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.71\n(KE.2015.37 / KEMF.2022.15)\nArt. 12\n\nEntscheid vom 13. Februar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Simon Gass, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nBeiständin: B._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 16. Juni 2022\ngegenstand\n\nBetreff Zustimmungspflichtiges Geschäft\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. Mai 2015 wurde\nfür die Betroffene A., geboren am tt.mm.1930, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB\nerrichtet. Als Beiständin wurde B. der Berufsbeistandschaft Stadt Q. eingesetzt (KEMN.2015.49).\n\nSeit November 2014 wurde die Betroffene rund um die Uhr von ihrer Nichte\nF. (nachfolgend: die Nichte) betreut. Die Beiständin schloss dementsprechend einen Betreuungsvertrag mit der Nichte ab und vereinbarte ein monatliches Entgelt für die Betreuung der Betroffenen. Als Entlastungsmassnahmen für die betreuende Nichte wurde für die Betroffene in unregelmässigen Abständen ein Ferienbett im Alters- und Pflegeheim C., ein Tag in\nder Tagespflege, ein Nachmittag in der Seniorenfreizeitgruppe und einmal\nwöchentlich die Spitex für die Körperpflege organisiert (vgl. Rechenschaftsbericht vom 14. Juli 2017, act. 168 ff. in KE.2015.37).\n\n1.2.\nMit Schreiben vom 4. April 2022 orientierte die Beiständin die Betroffene\nund die Nichte darüber, dass die 24h Betreuungsform mit Entlastungen im\nFerienbett nicht weiter finanzierbar seien und angesichts der finanziellen\nSituation ein Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim bis spätestens Ende Juli\n2022 anzustreben sei (vgl. act. 246 in KE.2015.37).\n\n1.3.\nMit Schreiben vom 27. April 2022 kündigte die Beiständin der Nichte ihre\nAnstellung als Betreuerin der Betroffenen per Ende Juli 2022 (vgl. act. 249\nin KE.2015.37).\n\n1.4.\nMit Mail vom 4. Mai 2022 orientierte die Beiständin das Familiengericht\nRheinfelden über den aktuellen Stand und bat \"um einen Auftrag der KESB\nzur Anmeldung [der Betroffenen] in einem Pflegeheim\" (vgl. act. 245 in\nKE.2015.37).\n\n1.5.\nNachdem beim Familiengericht Rheinfelden ein Verfahren mit dem Gegenstand \"Zustimmungspflichtiges Geschäft\" (KEMF.2022.15) eröffnet wurde\nund Abklärungen getätigt wurden, erkannte dieses am 16. Juni 2022 folgendes:\n\" 1.\n-3-\n\nZur erfolgten Kündigung vom 27. April 2022 des Arbeitsvertrags vom\n21. September 2015 von F. ist die Zustimmung des Familiengerichts nicht\nerforderlich. Die Kündigung wird jedoch gutgeheissen.\n\n2.\nDer Kündigung der Wohnung […] per nächstmöglichen Termin wird gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung erteilt, soweit dies\nerforderlich ist.\n\n3.\nDer Beiständin wird gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, soweit dies\nerforderlich ist, die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts der Betroffenen erteilt.\n\n4.\nDie Beiständin wird beauftragt, den Eintritt der Betroffenen in ein geeignetes Alters- und Pflegeheim schnellstmöglich zu organisieren.\n\n5.\nDie Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 700.–,\nwerden der Betroffenen auferlegt.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 13. September 2022 zugestellten Entscheid liess die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\" 1.\nEs [sei] der angefochtene Entscheid aufzuheben.\n\n2.\nEventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des Entscheids zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n3.\nEs sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die\nunentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und ihre Parteikosten zu gewähren und es sei der unterzeichnete Advokat Simon Gass zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Auslagen und MWST auf\neine allfällige Parteientschädigung.\n\n5.\nEs seien die Akten der Vorinstanz und das Dossier der Beiständin beizuziehen.\"\n-4-\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 13. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheids.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (Postaufgabe 20. Oktober 2022) erstattete die Beiständin eine Stellungnahme.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 28. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine\nStellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 18. Oktober 2022 ein.\n\n2.5.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 auf eine\nweitere Stellungnahme.\n\n2.6.\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2022 verzichtete die Beiständin ebenfalls\nauf eine weitere Stellungnahme.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n"}