Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.71 (KE.2015.37 / KEMF.2022.15) Art. 12 Entscheid vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Simon Gass, Rechtsanwalt, […] Beiständin: B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 16. Juni 2022 gegenstand Betreff Zustimmungspflichtiges Geschäft -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. Mai 2015 wurde für die Betroffene A., geboren am tt.mm.1930, eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. Als Beiständin wurde B. der Berufsbeistandschaft Stadt Q. einge- setzt (KEMN.2015.49). Seit November 2014 wurde die Betroffene rund um die Uhr von ihrer Nichte F. (nachfolgend: die Nichte) betreut. Die Beiständin schloss dementspre- chend einen Betreuungsvertrag mit der Nichte ab und vereinbarte ein mo- natliches Entgelt für die Betreuung der Betroffenen. Als Entlastungsmass- nahmen für die betreuende Nichte wurde für die Betroffene in unregelmäs- sigen Abständen ein Ferienbett im Alters- und Pflegeheim C., ein Tag in der Tagespflege, ein Nachmittag in der Seniorenfreizeitgruppe und einmal wöchentlich die Spitex für die Körperpflege organisiert (vgl. Rechenschafts- bericht vom 14. Juli 2017, act. 168 ff. in KE.2015.37). 1.2. Mit Schreiben vom 4. April 2022 orientierte die Beiständin die Betroffene und die Nichte darüber, dass die 24h Betreuungsform mit Entlastungen im Ferienbett nicht weiter finanzierbar seien und angesichts der finanziellen Situation ein Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim bis spätestens Ende Juli 2022 anzustreben sei (vgl. act. 246 in KE.2015.37). 1.3. Mit Schreiben vom 27. April 2022 kündigte die Beiständin der Nichte ihre Anstellung als Betreuerin der Betroffenen per Ende Juli 2022 (vgl. act. 249 in KE.2015.37). 1.4. Mit Mail vom 4. Mai 2022 orientierte die Beiständin das Familiengericht Rheinfelden über den aktuellen Stand und bat "um einen Auftrag der KESB zur Anmeldung [der Betroffenen] in einem Pflegeheim" (vgl. act. 245 in KE.2015.37). 1.5. Nachdem beim Familiengericht Rheinfelden ein Verfahren mit dem Gegen- stand "Zustimmungspflichtiges Geschäft" (KEMF.2022.15) eröffnet wurde und Abklärungen getätigt wurden, erkannte dieses am 16. Juni 2022 fol- gendes: " 1. -3- Zur erfolgten Kündigung vom 27. April 2022 des Arbeitsvertrags vom 21. September 2015 von F. ist die Zustimmung des Familiengerichts nicht erforderlich. Die Kündigung wird jedoch gutgeheissen. 2. Der Kündigung der Wohnung […] per nächstmöglichen Termin wird ge- stützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Zustimmung erteilt, soweit dies erforderlich ist. 3. Der Beiständin wird gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, soweit dies erforderlich ist, die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts der Betroffe- nen erteilt. 4. Die Beiständin wird beauftragt, den Eintritt der Betroffenen in ein geeigne- tes Alters- und Pflegeheim schnellstmöglich zu organisieren. 5. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 700.–, werden der Betroffenen auferlegt." 2. 2.1. Gegen diesen ihr in begründeter Ausfertigung am 13. September 2022 zu- gestellten Entscheid liess die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau erhe- ben und folgende Anträge stellen: " 1. Es [sei] der angefochtene Entscheid aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des Entscheids zur wei- teren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und ihre Parteikosten zu ge- währen und es sei der unterzeichnete Advokat Simon Gass zu ihrem un- entgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Auslagen und MWST auf eine allfällige Parteientschädigung. 5. Es seien die Akten der Vorinstanz und das Dossier der Beiständin beizu- ziehen." -4- 2.2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 (Postaufgabe 20. Oktober 2022) erstat- tete die Beiständin eine Stellungnahme. 2.4. Mit Eingabe vom 28. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 18. Oktober 2022 ein. 2.5. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 auf eine weitere Stellungnahme. 2.6. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 verzichtete die Beiständin ebenfalls auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person gemäss Art. 450 ZGB grundsätzlich beschwerdelegitimiert. Auch wenn vorliegend zweifelhaft ist, inwiefern die Beschwerdeführerin angesichts des Verlaufs der dementiel- len Entwicklung alle Aspekte dieser Beschwerde verstehen und überbli- cken kann, handelt es sich beim vorliegenden Streitgegenstand (Kündi- gung der Wohnung und Auflösung deren Haushalt) um einen existentiellen Bereich in ihrem Leben und einen schweren Eingriff in ihre Selbstbestim- mung. Aus diesem Grund werden an die Urteilsfähigkeit zur Beschwerde- erhebung keine allzu grossen Voraussetzungen geknüpft. -5- Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Umstritten ist, ob das Familiengericht Rheinfelden der Beiständin die Zu- stimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin und Auflö- sung deren Haushalt zu Recht erteilt hat. 2.2. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin eine weitere Betreuung durch ihre Nichte nicht mehr zulasse. Auch sei die Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin durch eine einzige Person auf längere Zeit nicht machbar. Die Betreuung der Beschwerdeführerin dürfte sich zudem intensivieren. In einem Alters- und Pflegeheim könne in geeigneter Weise auf den Pflege- und Betreu- ungsbedarf der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin klar die Zustim- mung zum Eintritt ins Altersheim D. geäussert. Es sei unklar, ob die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Demenz den Brief vom 13. April 2022 selbst entsprechend ihrem Willen verfasst habe. Die Nichte habe anlässlich der Anhörung vom 17. Mai 2022 versucht, die Beschwerdeführerin davon zu überzeugen, nicht in ein Altersheim einzutreten (angefochtener Ent- scheid E. 2.3.4.). 2.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Nichte habe sich bereit erklärt, ihre Betreuung unentgeltlich weiterzuführen. Das Ein- kommen der Beschwerdeführerin reiche aus, um ihre restlichen laufenden Kosten zu decken. Somit sei die finanzielle Notwendigkeit der Kündigung der Wohnung nicht gegeben. Mit dem Wegfall der finanziellen Notwendig- keit mangle es dem angefochtenen Entscheid an einer rechtlichen Grund- lage. Es gehe der Beschwerdeführerin zu Hause gut und sie werde von ihrer Nichte liebevoll betreut. Entlastungsmöglichkeiten zu Hause bestün- den im Übrigen durchaus (z.B. Spitex, Familienangehörige der Nichte, Fe- rienbett) und seien finanziell tragbar. Im Jahr 2019 habe das Familienge- -6- richt entschieden, dass die Beschwerdeführerin nicht ins Heim solle (Be- schwerde S. 2 f.). Die Beiständin mache keine konkreten Ausführungen, wonach die Zusammenarbeit seit diesem Entscheid durch das Verschulden der Nichte schlechter geworden sein solle. Es werde bestritten, dass sich die 24h-Betreuungssituation auf die Qualität der Betreuung niederschlagen werde. Die Betreuung durch die Nichte habe bisher einwandfrei funktioniert und gebe der Beschwerdeführerin Sicherheit und Geborgenheit. Der Poli- zeirapport vom 11. August 2022 sei als Beweisurkunde nicht zulässig (Stel- lungnahme vom 28. November 2022). 2.4. In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 führte die Beiständin im We- sentlichen aus, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin ohne die Lohnkosten der Nichte grundsätzlich ausreichen würde, um die laufenden Kosten zu decken. Doch sei eine 24h-Betreuungssituation eine höchst an- spruchsvolle und belastende Arbeit und die Nichte habe ihr keine konkreten Vorschläge gemacht, wie sie freie Tage oder gar Ferien beziehen wolle, unter der Voraussetzung, dass dieses Jahr ein längerer Ferienbettaufent- halt nach Ausschöpfung der Ergänzungsleistungen nicht mehr finanzierbar sei. Die jeweiligen Aufenthalte im Ferienbett hätten nie kostendeckend über die Krankheitskosten Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden kön- nen. Aus ihrer Sicht sei es nicht zu vertreten, dass eine 24h-Betreuung von der Nichte ohne regelmässige Entlastung geleistet werde. Die Dauerbean- spruchung werde sich auf die Qualität der Betreuung mit dem durch den Verlauf der Krankheit zunehmenden Anforderungen niederschlagen. In Be- zug auf den Aspekt der Selbstbestimmung könne die Beschwerdeführerin auf Grund des Verlaufs der dementiellen Erkrankung nicht mehr alle As- pekte einer Äusserung oder Entscheidung überblicken. 3. In rechtlicher Hinsicht geht es im vorliegenden Fall um die Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Der Gesetzgeber hat die Liquidation des Haus- halts und die Kündigung der Wohnung, in der die verbeiständete Person wohnt, ausdrücklich als Erstes bei den zustimmungsbedürftigen Geschäf- ten des Beistandes aufgeführt, weil diese Handlungen für die betroffene Person eine äusserst grosse Tragweite haben. Es gilt überstürztes Handeln zu verhindern (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7056). Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend ist auf eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person zu verzichten, soweit dies auf Grund der finanziellen Situation und dem Zustand der Räumlich- keiten möglich ist (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auf- lage 2022, N. 15 zu Art. 416/417 ZGB). Oft sind von diesem Entscheid die verbeiständeten Personen mehr betroffen als von der Errichtung der Mass- -7- nahme (BIDERBOST, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 8.326). Es geht um die grundlegende Veränderung der Lebens- situation der betroffenen Person. In aller Regel vollzieht sich dies in meh- reren Akten. Der Entscheid über die Auflösung der bisherigen Wohnung steht meistens – wie auch vorliegend – im Zusammenhang mit dem Eintritt in eine Pflege- oder Wohneinrichtung. Die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die verbeiständete Person ihr Einverständnis zu diesen Handlungen gegeben hat, diesbezüg- lich urteilsfähig ist und mit der Errichtung der Beistandschaft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihr die entsprechende Handlungsfähig- keit nicht entzogen hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.3). 4. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Eine ent- geltliche 24h-Betreuung der Beschwerdeführerin zuhause durch ihre Nichte ist nicht mehr möglich, da ihr Vermögen grösstenteils aufgebraucht ist. Mit Blick auf die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass eine entgeltliche Betreuung nicht mehr tragbar ist, hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht die Zustimmung zur Kündigung der Wohnung erteilt. 5. 5.1. Es ist allerdings zu prüfen, ob die bisherige Betreuungsform zu Hause wei- tergeführt werden kann, sofern diese von der Nichte – wie von ihr vorge- schlagen – unentgeltlich erfolgt. Wie aus den Unterlagen hervorgeht, sind weiterhin Entlastungsmassnahmen durch Spitex, Haushaltshilfe und einen Entlastungsdienst im Umfang von jährlich gesamthaft Fr. 25'000.00 mög- lich (Beilage 3 und 4 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. November 2022). 5.2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat bei ihrer Entscheidung betreffend Zustimmung zur Kündigung der Wohnung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der verbei- ständeten Person zu berücksichtigen. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde hat das Geschäft ferner unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. In die Abwägung ist aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (BIDERBOST, in: Büchler et -8- al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 416 ZGB N 44 und 47). 5.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin zum Be- rücksichtigungsverbot des Polizeirapports vom 11. August 2022 – wie nachfolgend dargelegt – unzutreffend ist: Die Erwachsenenschutzbehörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen sowie die notwendigen Beweise abzunehmen (Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Mit dem Ergreifen der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB wird die Zuständigkeit auf- grund des devolutiven Charakters dieses Rechtsmittels auf die Beschwer- deinstanz überwälzt und das ganze Verfahren mit den vollständigen Akten geht auf diese über. Die Regelung in Art. 446 Abs. 1 ZGB, wonach die Er- wachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime), entspricht der Regelung von Art. 296 Abs. 1 ZPO. Es rechtfertigt sich daher, die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowohl im Kindesschutzrecht als auch im Erwach- senenschutzrecht gleich anzuwenden (vgl. MARANTA, in: Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 446 ZGB; Urteil des Bun- desgerichts 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Zu Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Bundesgericht verschiedentlich festgehalten, im Geltungsbe- reich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gelange die Noven- schranke von Art. 317 ZPO nicht zur Anwendung und das Gericht habe neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichti- gen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteile des Bundesge- richts 5A_848/2018 vom 16. November 2018 E. 4.2; 5A_756/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3). Der Polizeirapport vom 11. August 2022 kann daher berücksichtigt werden. 5.4. Aus den Akten geht hervor, dass die 92-jährige Beschwerdeführerin unter einer starken dementiellen Entwicklung leidet und bei ihr bereits im Jahr 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E. eine fehlende Urteilsfähigkeit bezüglich ihrer Betreuungsform bei mittelschwerer Demenz diagnostiziert wurde (vgl. act. 112 f. in KE.2015.37). Im Jahr 2015 musste die Polizei mehrmals ausrücken, da die Beschwerdeführerin in un- beobachteten Momenten von zuhause weglief (vgl. act. 82 f. und 85 f. in KE.2015.37). Die Beschwerdeführerin führte wiederholt aus, mit ihrer Nichte nicht mehr klarzukommen, eine Veränderung der Betreuungssitua- tion zu wünschen und/oder in ein Altersheim gehen zu wollen. Kurze Zeit später erklärte sie jeweils, doch nicht in ein Heim und weiterhin zu Hause von ihrer Nichte gepflegt werden zu wollen (vgl. act. 86, 93, 97 und 201 in KE.2015.37). -9- Die Nichte hingegen besteht seit Beginn der Beistandschaft darauf, dass die Beschwerdeführerin zu Hause betreut werden soll und wehrt sich ve- hement gegen einen Eintritt ins Alters- und Pflegeheim (vgl. act. 178, 179 und 199 in KE.2015.37). Die Nichte wurde in der Vergangenheit von invol- vierten Personen als sehr bestimmend und die Beschwerdeführerin als leicht beeinflussbar beschrieben (vgl. act. 115, 179 und 198 in KE.2015.37). Die leichte Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin zeigt sich deutlich in ihrer ambivalenten Einstellung zum Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim. Mit dem jüngsten Vorfall vom 29. Juli 2022, bei welchem die Polizei ausrü- cken musste, tritt die anspruchsvolle Betreuungssituation der Beschwerde- führerin, ihr gesundheitlicher Zustand und ihr ambivalentes Verhalten be- züglich der Betreuung durch ihre Nichte erneut klar zutage. Gemäss dem Polizeibericht der Regionalpolizei G. vom 11. August 2022 (vgl. act. 279 in KE.2015.37) habe die Polizei ausrücken müssen, da die Beschwerdefüh- rerin im 3. Stock vor dem geöffneten Fenster nach der Polizei gerufen und Glas aus dem Fenster geworfen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht bewegen können und sich eingenässt. Nachdem die Nichte vom Ein- kaufen zurückgekommen sei, habe sie angegeben, es sei alles in Ordnung, ihre Tante tue nur so. Die Beschwerdeführerin habe mit der Polizei mitge- hen wollen und ausgeführt, ihre Nichte sei eine "Böse". Sie würde schlecht behandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich regelrecht an die Polizei ge- klammert. Die Nichte habe sichtlich genervt reagiert und der Polizei gera- ten, aus dem Blickfeld der Beschwerdeführerin zu gehen, damit sich diese beruhigen könne. 5.5. Nach dem Dargelegten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen sachbe- zogenen Willen und Entscheid über ihre Betreuungsform zu treffen. Sie kann weder ihre finanzielle Situation noch die Tragweite einer unentgeltli- chen 24h-Betreuung durch ihre Nichte hinreichend beurteilen. Selbst wenn in einem gewissen Rahmen Entlastungsmassnahmen stundenweise mög- lich und finanzierbar sind, ist eine solche Betreuungs- und Pflegesituation ohne freie Tage und Ferien für die betreuende Nichte auf längere Zeit nicht zumutbar und vermag insgesamt das Wohl und den Schutz der Beschwer- deführerin nicht mehr ausreichend sicherzustellen. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Betreuung und Pflege der Beschwer- deführerin weiter intensivieren wird und der jüngste Vorfall vom 29. Juli 2022 (act. 279 f. in KE.2015.37) bereits jetzt auf eine Überforderung der Nichte mit der Beschwerdeführerin hindeutet. Auch geht aus den Akten her- vor, dass die Nichte bereits 2015 angab, dass die Pflege "inzwischen sehr anstrengend" sei, da die Beschwerdeführerin ständig versuche die Woh- nung zu verlassen, so dass sie die ganze Nacht nicht schlafen könne (vgl. act. 86 in KE.2015.37). - 10 - Aktenkundig ist überdies auch das Spannungsfeld unter den Angehörigen der Beschwerdeführerin. Die Nichte versucht den Zugang zu anderen Per- sonen zu regulieren (vgl. act. 178 in KE.2015.37). Seit Herbst 2018 ist es dem Sohn der Beschwerdeführerin dadurch nicht mehr möglich, seine Mut- ter am Telefon zu erreichen oder mit ihr alleine in Ruhe zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin zuhause ist (vgl. act. 181 und 201 f. in KE.2015.37). Gemäss der Stellungnahme der Beiständin vom 18. Oktober 2022 habe der Sohn der Beschwerdeführerin zuletzt im Mai 2022 die Mög- lichkeit gehabt, seine Mutter zu sehen. Ungehindert könne er sie nur im jeweiligen Ferienbett in den Einrichtungen besuchen. Ob die Regulation dieser Kontakte durch die Nichte dem Wunsch der Beschwerdeführerin ent- spricht, ist zumindest zu bezweifeln, da diese in der Vergangenheit die Kon- takte mit ihrem Sohn gewünscht und auch sehr genossen hat (vgl. act. 198 und 206 in KE.2015.37). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist eine weitere Betreuung durch die Nichte nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Es ist daher notwendig und auch verhältnismässig, die Wohnung der Beschwerdefüh- rerin zu kündigen und ihren Haushalt soweit erforderlich aufzulösen, wes- halb die Vorinstanz die dafür erforderliche Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu Recht erteilt hat. 5.6. Bezüglich der Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist die vorinstanzli- che Erwägung E. 2.2, wonach die vorgängige Zustimmung zur Kündigung des Anstellungsvertrags mit der betreuenden Nichte durch die Beiständin gemäss Art. 416 f. ZGB nicht erforderlich ist, zu bestätigen. 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall des kostenpflichtigen Unterlie- gens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und verweist auf die Akten der Beiständin. Zur Begründung ihres Gesuchs führt sie aus, ihr "Notgroschen" übersteige aktenkundig die praxisgemäss ange- setzte Grenze von Fr. 20'000.00 nicht und ihr Einkommen reiche aus, um den Bedarf zu decken, nicht aber, um ein Beschwerdeverfahren zu finan- zieren. 6.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingun- gen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 - 11 - lit. c ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche An- spruch nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe gewährleistet. Die unent- geltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not- wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögens- verhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" ("réserve de secours") übersteigt, ist der gesuchstellenden Person unbe- sehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1). Die Höhe des Notgroschens ist nicht im Sinne einer allgemein gültigen Pauschale festzu- legen, sondern es sind die gesamten persönlichen und finanziellen Verhält- nisse der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen (Urteil des Bundes- gerichts 8C_679/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1). 6.3. Im vorliegenden Fall ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgelt- liche Rechtspflege und -verbeiständung aufgrund ihrer aktenkundigen wirt- schaftlichen Verhältnisse gutzuheissen. 7. 7.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihr zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorzumerken, unter dem Vor- behalt der Nachzahlung von Art. 123 ZPO. 7.2. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht – seit 1. Januar 2023 – geltenden Grundentschädi- gung von Fr. 2'700.00 zu berechnen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die zusätzliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28. November 2022 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Ausla- - 12 - genersatzes von 3 % (Fr. 58.30; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwert- steuer von 7.7 % (Fr. 154.20) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von Fr. 2'156.50. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Simon Gass, […], zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesse- rung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzah- lung von Art. 123 ZPO. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin, Rechtsanwalt Simon Gass, […], für das Verfahren vor Obergericht sein richterlich auf Fr. 2'156.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest- gesetztes Honorar zu vergüten.