5. Zu prüfen ist weiter, ob beim Familiengericht D. betreffend A. ein Verfahren rechtshängig ist, welches im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB einer Übertragung der Massnahme entgegensteht. Das Verfahren, welches zur Errichtung der betreffenden Beistandschaft führte, wurde durch die Gefährdungsmeldung der Schule eingeleitet (KEMN.2021.383 act. 2 ff.). Mit dieser Gefährdungsmeldung wurde bereits die Errichtung einer Beistandschaft angeregt, welche schliesslich mit dem Entscheid vom 2. September 2022 (KEMN.2021.383 act. 53 ff.) angeordnet worden ist.