4. Da die Eltern von A. ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, lässt sich sein Wohnsitz nicht vom elterlichen Wohnsitz ableiten und muss gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) sein Aufenthaltsort als Wohnsitz gelten. Die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörden am Aufenthaltsort ergibt sich vorliegend aber auch (unabhängig von der Wohnsitzfrage) aus Art. 315 Abs. 2 ZGB. Die Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen für A. liegt daher seit seinem Umzug mit seiner Grossmutter nach R. beim Familiengericht R..