48 [Rückseite]). Es ist damit von einem stabilen Aufenthalt von A. in der Schweiz auszugehen und die Mutmassung in der Stellungnahme des Familiengerichts R., A. werde allenfalls "den portugiesischen Behörden zu überstellen" sein, erscheint vor diesem Hintergrund weit hergeholt. Da A. bereits seit 2 Jahren in der Schweiz lebt, wären selbst bei widerrechtlichem Verbringen von A. in die Schweiz gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ die Schweizer Behörden zuständig.