5. 5.1. Mit Eingabe vom 26. September 2022 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts beantragte das Familiengericht D., es sei festzustellen, dass das Familiengericht R. zur Übernahme der Massnahme verpflichtet sei. 5.2. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 beantragte das Familiengericht R. die Abweisung des Antrags des Familiengerichts D.. 5.3. Am 3. November 2022 (Posteingang 7. November 2022) erstattete das Familiengericht D. eine weitere Eingabe. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: