{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-70_2022-11-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6398", "Checksum": "f5a9fb9817de83e1ca31d0c34071d43d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.11.2022 XBE.2022.70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:31", "Checksum": "c9a95eeefb4bbbc7d9e353b04d2b4061", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.11.2022 XBE.2022.70\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.70\n(KE.2021.326; KEZW.2022.52)\nArt. 73\n\nEntscheid vom 30. November 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nGesuchstellerin Bezirksgericht D._____ Familiengericht,\n[…]\n\nGesuchs- Bezirksgericht R._____ Familiengericht,\ngegnerin […]\n\nBetroffene A._____,\nPerson […]\nBeiständin: B._____, […]\n\nGrossmutter C._____,\n[…]\n\nBetreff Klärung der Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nDas Kind A., geboren am tt.mm.2012, ist portugiesischer Staatsangehöriger. Es lebt zusammen mit seiner Grossmutter und deren Ehemann in der\nSchweiz, und zwar gemäss Einwohnerkontrollregister vom 28. Juli 2020 bis\nzum 30. Juni 2022 in Q. und seither in R..\n\n2.\n2.1.\nAm 9. September 2021 erstattete die Schule eine Gefährdungsmeldung für\nA. an das Familiengericht D. (KEMN.2021.383).\n\n2.2.\nNach Einholung eines Sozialberichts und Anhörung der Grossmutter errichtete das Familiengericht D. mit Entscheid vom 2. September 2022 eine\nBeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für A. (KEMN.2021.383).\n\n3.\n3.1.\nBereits mit Schreiben vom 21. Juli 2022 hatte das Familiengericht D. dem\nFamiliengericht R. mitgeteilt, es sei vorgesehen, eine Mandatsperson aus\ndem Bezirk R. einzusetzen und die zu errichtende Massnahme nach\nRechtskraft des Errichtungsentscheids an das Familiengericht R. zu übertragen (KEMN.2021.383 act. 37).\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 24. August 2022 teilte das Familiengericht R. dem Familiengericht D. mit, dass es die Übernahme der Massnahme ablehne\n(KEMN.2021.383 act. 49).\n\n4.\n4.1.\nNach Errichtung der Beistandschaft ersuchte das Familiengericht D. das\nFamiliengericht R. mit Schreiben vom 14. September 2022 erneut um die\nÜbernahme der Massnahme (KEZW.2022.52 act. 2).\n\n4.2.\nMit Schreiben vom 19. September 2022 an das Familiengericht D. lehnte\ndas Familiengericht R. die Übernahme der Massnahme erneut ab\n(KEZW.2022.52 act. 3).\n-3-\n\n5.\n5.1.\nMit Eingabe vom 26. September 2022 an die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts beantragte das Familiengericht D., es\nsei festzustellen, dass das Familiengericht R. zur Übernahme der Massnahme verpflichtet sei.\n\n5.2.\nMit Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 beantragte das Familiengericht\nR. die Abweisung des Antrags des Familiengerichts D..\n\n5.3.\nAm 3. November 2022 (Posteingang 7. November 2022) erstattete das Familiengericht D. eine weitere Eingabe.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten\ngebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit.\nIm Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.\n§ 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts\n(GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts.\n\n1.2.\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht D. war im Verhältnis zum Familiengericht\nR. als erste Behörde mit dem Fall befasst, weshalb der Antrag zu Recht\nvon diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz darüber zu entscheiden hat.\n\n2.\nIm internationalen Verhältnis sind nach Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindsschutzübereinkommens (HKsÜ) die Behörden des Vertragsstaats, in dem\ndas Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zuständig für Kindesschutzmassnahmen. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ).\nNach dem innerschweizerischen Recht (Art. 315 Abs. 1 ZGB) werden Kindesschutzmassnahmen grundsätzlich von der Kindesschutzbehörde am\nWohnsitz des Kindes angeordnet. Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst\n-4-\n\nausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im\nVerzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält\n(Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt\nder Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind\nsteht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25\nAbs. 1 ZGB). Wechselt ein Kind, für welches eine Massnahme besteht, seinen Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Wohnsitz die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen\n(Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 442 Abs. 5 ZGB). Für hängige Verfahren\nverändert sich die Zuständigkeit bis zu deren Abschluss nicht (Art. 442\nAbs. 1 Satz 2 ZGB).\n\n"}