Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Familiengerichts Baden vom 6. September 2022 (KEMN.2022.912) aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Vaters wird Rechtsanwalt lic. iur. Jean-Christophe Schai, […], eingesetzt. Der Vater wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.