20 in KEMN.2022.912). Angesichts dessen, dass es sich vorliegend keineswegs um eine Bagatellstreitigkeit handelt, rechtfertigt sich der Beizug eines Rechtsanwalts für den Beschwerdeführer, damit sich die von einem Rechtsanwalt vertretene Mutter nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet (vgl. E. 5.1. und Sachverhalt Ziff. 1.5. hiervor). Die Vorinstanz hat deshalb zu Unrecht die Notwendigkeit für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verneint. 6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. -8-