Ihre Beantwortung ist für den Beschwerdeführer selbst – wie auch für das Kind – von erheblicher Bedeutung. Der unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes zu fällende Entscheid über die elterliche Sorge und die Obhut wird daher stark in die persönliche Situation des Beschwerdeführers eingreifen und ist als schwerwiegender Eingriff in seine Elternrechte zu werten. Es ist für ihn daher von grosser Wichtigkeit, dass im Verfahren die nach der Rechtsprechung entscheidwesentlichen Tatsachen vorgebracht werden.