sich nach der Geburt der Betroffenen bis zum tt.mm.2022 im Strafvollzug. In der Vergangenheit wurden vereinbarte Unterstützungsmassnahmen bezüglich der Betroffenen (Mütterberatung, Kinderarzt- und Physiotherapietermine) von der Mutter abgebrochen und diese ist trotz Termin am tt.mm.2022 nicht in die Entzugsklinik eingetreten (vgl. act. 1 f. und act. 24 in KEMN.2022.912). Gemäss dem Beschwerdeführer begebe sich die Mutter in Kürze dennoch in eine längere Entzugskur und könne sich dann nicht um das Kind kümmern (vgl. act. 26 in KEMN.2022.912).