Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 12 zu Art. 118 ZPO). 5.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung der elterlichen Sorge sowie der elterlichen Obhut über die Betroffene. Wie aus den aktenkundigen Unterlagen hervorgeht, leidet die Mutter, welcher derzeit die alleinige elterliche Sorge und Obhut zusteht, unter einem erheblichen Alkoholproblem, was bei ihr zu einer ernsthaften Leberzirrhose geführt hat. Die Betroffene kam als Frühgeburt zur Welt, was einen Neonatologieaufenthalt über mehrere Wochen zur Folge hatte. Schon damals bestand ein Verdacht auf eine fetale Alkoholspektrumsstörung.