Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schliesse auch weder die Geltung der Untersuchungs- noch der Offizialmaxime die unentgeltliche Rechtspflege von vornherein aus. Auch der Ansicht, dass der Grundsatz der Waffengleichheit aufgrund dieser Maximen eine Ausnahme erfahre, könne nicht gefolgt werden. 5. 5.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, § 2 Rz. 15), hat eine Per- -6-