Es werde daher besonders schwer in die Rechtsposition des Vaters eingegriffen, weshalb der Beschwerdeführer ein immenses Interesse habe, im Verfahren rechtlich beraten und vertreten zu werden. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von der zahlreichen in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Praxis zur Frage der alleinigen oder alternierenden Obhutszuweisung bzw. Zuweisung an Drittpersonen, Besuchsrechtsregelungen bis hin zu Unterhaltsfragen sowie zu verfahrensrechtlichen Anträgen und Massnahmebegehren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz schliesse auch weder die Geltung der Untersuchungs- noch der Offizialmaxime die unentgeltliche Rechtspflege von vornherein aus.