Die Beurteilung der elterlichen Obhut betreffe in keiner Weise lediglich oder auch nur in prioritärer Weise das Kind, sondern gleichermassen auch deren Eltern. Die Zuweisung oder den Entzug der elterlichen Obhut stelle vielmehr sogar einen der weitreichendsten und einschneidensten Entscheide im ganzen Familienrecht dar und beschlage nicht nur den Kontakt des Kindes zu einem oder beiden Elternteilen, sondern auch umgekehrt deren Kontakt zum Kind. Es werde daher besonders schwer in die Rechtsposition des Vaters eingegriffen, weshalb der Beschwerdeführer ein immenses Interesse habe, im Verfahren rechtlich beraten und vertreten zu werden.