Eine rechtliche Vertretung des Vaters sei deshalb unter all diesen Aspekten nicht notwendig. Aufgrund der vorliegend im Vordergrund stehenden Interessenwahrung des Kindes und der vor der Kindesschutzbehörde geltenden Prozessmaximen erfahre auch der Grundsatz der Waffengleichheit eine Ausnahme (vgl. E. 5.2 der angefochtenen Verfügung).