Umteilung der Obhut und der beantragten gemeinsamen elterlichen Sorge um Fragen des Kindeswohls gehe. Es gehe darum, die Interessen des Kindes zu wahren, weshalb das Verfahren nicht besonders schwer in die Rechtsposition des Vaters einzugreifen drohe. Das Verfahren biete zudem keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen er allein nicht gewachsen wäre. Darüber hinaus wende das Familiengericht als Kindesschutzbehörde das Recht ohnehin von Amtes wegen an und entscheide im Rahmen der geltenden Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge. Eine rechtliche Vertretung des Vaters sei deshalb unter all diesen Aspekten nicht notwendig.