2. 2.1. Gegen die ihm am 14. September 2022 zugestellte Verfügung erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2022 (Abgabe der Eingabe per IncaMail) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Ziff. 2 der Verfügung des Familiengerichts Baden vom 6. September 2022 im Verfahren KEMN.2022.912 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.