1.3. Mit superprovisorischer Verfügung vom 23. August 2022 errichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden für die Betroffene eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und setzte die Berufsbeiständin F. als Mandatsträgerin ein. Die Beiständin wurde damit beauftragt, die Mutter in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen und die geeignete Betreuung der Betroffenen sicherzustellen und die Eltern in derselben zu unterstützen (vgl. act. 36 ff. in KEMN.2022.912).