{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-66_2022-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6405", "Checksum": "9edff7a1cb18b7c9f918b9fa2d32ff86"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.12.2022 XBE.2022.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:25", "Checksum": "d952bf16bb423ec31d1b4a461b35ce31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.12.2022 XBE.2022.66\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.66\n(KE.2022.542; KEMN.2022.912)\nArt. 75\n\nEntscheid vom 5. Dezember 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nvertreten durch lic. iur. Jean-Christophe Schai, Rechtsanwalt, […]\n\nAnfechtungs Entscheid des Familiengerichts Baden vom 6. September 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nA. und C. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der gemeinsamen Tochter D. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am\ntt.mm.2021, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der\nMutter steht.\n\n1.2.\nNach Erstattung einer Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des\nKantonsspitals E. am 30. Mai 2022 (Posteingang) eröffnete das Familiengericht Baden ein kindsschutzrechtliches Verfahren (vgl. act. 1 ff. in\nKEMN.2022.912). Mit Eingabe vom 18. August 2022 stellte der Rechtsvertreter des Vaters ein Gesuch um Anordnung der gemeinsamen elterlichen\nSorge sowie Zuweisung der elterlichen Obhut. Gleichzeitig beantragte er\ndie Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und -verbeiständung\n(vgl. act. 23 ff. in KEMN.2022.912).\n\n1.3.\nMit superprovisorischer Verfügung vom 23. August 2022 errichtete die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden für die Betroffene eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und setzte die Berufsbeiständin F. als Mandatsträgerin ein. Die Beiständin wurde damit beauftragt, die\nMutter in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen und\ndie geeignete Betreuung der Betroffenen sicherzustellen und die Eltern in\nderselben zu unterstützen (vgl. act. 36 ff. in KEMN.2022.912).\n\n1.4.\nMit Verfügung vom 6. September 2022 bewilligte die Gerichtspräsidentin\ndes Familiengerichts Baden das Gesuch des Vaters um unentgeltliche\nRechtspflege für allfällige Gerichtskosten und wies gleichzeitig sein Gesuch\num Einsetzung eines unentgeltlichen Vertreters ab (vgl. act. 60 ff. in\nKEMN.2022.912).\n\n1.5.\nDas Gesuch der Mutter um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 31. August 2022 wurde ebenfalls mit separater Verfügung vom\n6. September 2022 abgewiesen (vgl. act. 55 ff. in KEMN.2022.912), woraufhin ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. September 2022 das\nMandat niederlegte (vgl. act. 84 in KEMN.2022.912). Mit Eingabe vom\n29. September zeigte ein neuer Rechtsvertreter die Interessensvertretung\nder Mutter an (vgl. act. 85 in KEMN.2022.912).\n-3-\n\n2.\n2.1.\nGegen die ihm am 14. September 2022 zugestellte Verfügung erhob der\nVater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September\n2022 (Abgabe der Eingabe per IncaMail) Beschwerde bei der Kammer für\nKindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau\nund beantragte:\n\n\" 1. Ziff. 2 der Verfügung des Familiengerichts Baden vom 6. September\n2022 im Verfahren KEMN.2022.912 sei aufzuheben und es sei dem\nBeschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person\ndes Unterzeichnenden zu bestellen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des\nStaates, eventualiter der Gesuchsgegnerin.\n\nProzessualer Antrag:\n\nEs sei dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche\nProzessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.\"\n\n2.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2022 auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen\nVerfügung, und die Möglichkeit, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB) zum Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nnicht geregelt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz,\n2012, N. 6 zu Art. 450f). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes\nbestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu\nArt. 450f). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5\nund 38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO.\n-4-\n\n"}