4. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.