3.6. Insgesamt ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung mindestens in absehbarer Zeit nicht möglich. Sie ist zwar seit langem der gegenteiligen Überzeugung, die im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen der Ärzte und Pflegefachleute sowie ihre mangelnde Kapazität, sich selbständig und sicher fortzubewegen, lassen sie jedoch als in dieser Frage urteilsunfähig erscheinen. Ein weiteres Zuwarten der Wohnungsveräusserung in der Hoffnung -9- auf gesundheitliche Fortschritte lässt zudem auch die finanzielle Situation nicht zu. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.