notiz vom 12. Juli 2022 (KEMF.2022.42, act. 47) zahlte die Beschwerdeführerin in der Folge die Mietausstände aus (der Beiständin) "unbekannten Quellen". Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin – neben ihrem Heimaufenthalt, dessen Ende nicht absehbar ist – ihre Wohnung auch finanziell nicht mehr leisten kann.