3.5. Im Weiteren machte die damalige Beiständin schon mit Eingabe vom 2. September 2021 (KEMF.2021.56) auf die finanzielle Doppelbelastung durch die Heim- und Wohnungskosten aufmerksam sowie darauf, dass der Kontostand zum damaligen Zeitpunkt noch Fr. 23'027.00 betragen habe. Mit Eingabe vom 12. April 2022 (KEMF.2022.42, act. 1 ff.) warnte die Beiständin vor einer Überschuldung. Das verbliebene Guthaben auf dem Bankkonto betrage Fr. 3'977.12 und u.a. die Wohnungsmiete für den April sei noch nicht bezahlt worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 mahnte die Wohnungsvermieterin die ausstehenden Mieten für April und Mai und drohte die Kündigung an (KEMF.2022.42, act. 42). Gemäss einer Telefon-