3.4. Insgesamt hat keiner der Pflege-, Arzt- oder Betreuungspersonen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin vorbehaltlos als realistisch erachtet. Auch der Heimarzt Dr. P. konnte sich (neben anderen Voraussetzungen) eine Rückkehr nur vorstellen, sofern die Wohnung rollstuhlgängig sei. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus der Wohnungsbesichtigung der Pflegefachfrau S. zusammen mit der Beschwerdeführerin ergibt (act. 40, KEMF.2022.42).