Wenn sie in der Lage sei aufzustehen und ihre Inkontinenzversorgung selbständig zu bewerkstelligen, dann sei alles andere möglich (KEMF.2022.42, act. 31). Mit E- Mail vom 27. Juni 2022 (eingereicht mit der Eingabe der Beiständin vom 28. Juni 2022, KEMF.2022.42, act. 40) berichtete die Pflegefachfrau S. von einer Besichtigung der Wohnung der Beschwerdeführerin mit dieser zusammen. Unter anderem führte sie aus, mit dem Rollstuhl komme die Beschwerdeführerin nur mit Hilfe durch den Eingangsbereich; die Schwelle sei relativ hoch. Mit dem Rollstuhl sei die Beschwerdeführerin in der Wohnung kaum vom Fleck gekommen. Sie habe sie durch die Wohnung schieben müssen.