3.2. Bereits mit der ersten Gefährdungsmeldung vom 3. Dezember 2020 (Akten KEMN.2020.1571) führte Dr. med. I. von der Rehaklinik G. aus, eine Rückkehr in die bisherige Wohnsituation sei aktuell ausgeschlossen. An ihrer Anhörung vom 11. Januar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie brauche keine Unterstützung und möchte in etwa 10 Tagen nach Hause zurückkehren (vgl. Protokoll S. 3, KEMN.2020.1571). Im weiteren Verlauf brachte die Beschwerdeführerin konstant ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass sie (sei es mit oder ohne Unterstützung) in der Lage sei, selbständig in ihrer Wohnung zu leben.