416/417 ZGB). Oft sind von diesem Entscheid die verbeiständeten Personen mehr betroffen als von der Errichtung der Massnahme (YVO BIDERBOST, in: Fountoulakis/Affolter-Frin- geli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 8.326). Es geht um die grundlegende Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person. In aller Regel vollzieht sich dies in mehreren Akten. Der Entscheid über die Auflösung der bisherigen Wohnung steht meistens – wie auch vorliegend – im Zusammenhang mit dem Eintritt in eine Pflege- oder Wohneinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 4.1.). -6-