Der Gesetzgeber hat die Liquidation des Haushalts und die Kündigung der Wohnung, in der die verbeiständete Person wohnt, ausdrücklich als Erstes bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften des Beistandes aufgeführt, weil diese Handlungen für die betroffene Person eine äusserst grosse Tragweite haben. Es gilt überstürztes Handeln zu verhindern (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7056). Die KESB hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren.