2. 2.1. Gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, wenn die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung der Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt, vornimmt. Der Gesetzgeber hat die Liquidation des Haushalts und die Kündigung der Wohnung, in der die verbeiständete Person wohnt, ausdrücklich als Erstes bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften des Beistandes aufgeführt, weil diese Handlungen für die betroffene Person eine äusserst grosse Tragweite haben.