Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7058 f.). Obwohl die Fähigkeit der Willensbildung und der Abschätzung des eigenen Handelns bei der Beschwerdeführerin im Bereich des Wohnens allenfalls nicht mehr vorhanden ist, hat sie wiederholt zum Ausdruck gebracht, mit der Wohnungskündigung und der Haushaltsauflösung nicht einverstanden zu sein.