Auch wenn die Beschwerdeführerin entsprechend E. 3.4 des angefochtenen Entscheids nicht mehr in der Lage sein sollte, die Tragweite bzw. finanziellen Folgen einer Fortsetzung ihres Mietverhältnisses zu sehen, ist an die Urteilsfähigkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauflösung direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen zu stellen, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zu sein (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7058 f.).