Schliesslich muss die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand beurteilt werden. Selbst wenn einer Person die Urteilsfähigkeit im Allgemeinen fehlen sollte, kann sie diese doch für kürzere oder längere Momente wiederfinden (Phase geistiger Klarheit). Für eng an die Person ihres Trägers gebundene Rechte (medizinische Massnahmen, familienrechtliche Bindungen) wird die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln unter Berücksichtigung des Schutzbedarfs der betroffenen Person beurteilt: Das kann dazu führen, dass mehr Grosszügigkeit gezeigt wird (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 1.29 ff.). -5-