Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Dies umfasst einerseits das Vermögen, eine bestimmte Situation richtig zu verstehen und einzuschätzen, und andererseits Motivation und Willen zu entwickeln, die nicht völlig ausserhalb gesellschaftlich anerkannter Werte liegen. Hinzutreten muss die Fähigkeit einer Person, gemäss dem Willen zu handeln, den sie sich aufgrund der Lageeinschätzung eigenständig gebildet hat. Schliesslich muss die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand beurteilt werden.