1.2. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kann eine am Verfahren beteiligte Person gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Die verbeiständete Beschwerdeführerin war am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich dem vorliegenden zustimmungspflichtigen Geschäft noch urteilsfähig und damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig ist.