4. 4.1. Gegen diesen, ihr in begründeter Ausfertigung am 24. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2022 an das Familiengericht Baden Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsliquidation. Die Beschwerde wurde der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. September 2022 zuständigkeitshalber weitergeleitet. -4-