Art. 395 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: - Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft sowie eine möglichst selbstbestimmte Wohnform besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; - für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere für sie auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen am-