1. Das Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde errichtete mit Entscheid vom 21. Januar 2021 für A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am tt.mm.1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (KEMN.2020.1571). 2. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden einen Antrag der Beiständin auf Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts ab (KEMF.2021.56). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 beantragte die Beiständin erneut, es sei ihr die Zustimmung zur Kündigung der Mietwohnung und Liquidation des Haushalts zu erteilen (act. 1, KEMF.2022.42).