{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-65_2022-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6693", "Checksum": "bb75189279dbd7142757d4d1cef2bf9a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 29.11.2022 XBE.2022.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:33", "Checksum": "58701989bafc94c9e4ac441e4029ccce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 29.11.2022 XBE.2022.65\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.65\n(KE.2020.1364; KEMN.2022.1204)\nArt. 71\n\nEntscheid vom 29. November 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. August 2022\ngenstand\n\nBetreff Zustimmung zur Wohnungskündigung / Liquidation des Haushalts\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nDas Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde errichtete mit\nEntscheid vom 21. Januar 2021 für A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin),\ngeboren am tt.mm.1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung (KEMN.2020.1571).\n\n2.\nMit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies die Gerichtspräsidentin des\nFamiliengerichts Baden einen Antrag der Beiständin auf Zustimmung zur\nKündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation\nihres Haushalts ab (KEMF.2021.56).\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 12. April 2022 beantragte die Beiständin erneut, es sei ihr\ndie Zustimmung zur Kündigung der Mietwohnung und Liquidation des\nHaushalts zu erteilen (act. 1, KEMF.2022.42).\n\n3.2.\nMit Eingabe vom 20. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Abweisung des Antrags der Beiständin (act. 22, KEMF.2022.42).\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 28. April 2022 reichte die Beiständin einen Arztbericht ein\n(act. 24, KEMF.2022.42).\n\n3.4.\nAm 23. Mai 2022 hörte ein Fachrichter des Familiengerichts Baden die Beschwerdeführerin sowie eine in ihre Betreuung involvierte Pflegefachfrau\nan (act. 30, KEMF.2022.42).\n\n3.5.\nAm 2. und 28. Juni 2022 erfolgten weitere Eingaben der Beiständin (act. 33\nund 38, KEMF.2022.42).\n\n3.6.\nMit Eingabe vom 17. Juli 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut\nvernehmen (act. 52, KEMF.2022.42).\n\n3.7.\nMit Entscheid vom 4. August 2022 (KEMF.2022.42) erkannte das Familiengericht Baden:\n-3-\n\n\" 1.\nDie für die Betroffene mit Entscheid vom 21. Januar 2021 errichtete\nVertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB wird weitergeführt und umfasst neu folgende Aufgabenbereiche:\n- Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft sowie eine\nmöglichst selbstbestimmte Wohnform besorgt zu sein und sie bei allen\nin diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten;\n- für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen\nzu vertreten, insbesondere für sie auch bei Urteilsunfähigkeit über die\nErteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden;\n- sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig\nzu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern,\nBanken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und\nPrivatpersonen;\n- sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.\n\n2.\n2.1.\nDie bisherige Beiständin D., KESD EE., […], wird beibehalten. Ihre bisherigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichts- und Rechnungsablage, bleiben unverändert bestehen.\n\n2.2\nDer Antrag der Beiständin auf Mandatsträgerwechsel wird in einem separatem Verfahren entschieden (KEMN.2022.1271).\n\n3.\n3.1.\nDer Kündigung der Wohnung der Betroffenen [..] sowie der Liquidation ihres Haushalts wird die Zustimmung erteilt.\n\n3.2.\nVermögenswerte, die für die Betroffene oder für ihre Familie einen besonderen Wert haben, sind wenn immer möglich nicht zu veräussern.\n\n[…]\"\n\n4.\n4.1.\nGegen diesen, ihr in begründeter Ausfertigung am 24. August 2022\nzugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom\n13. September 2022 an das Familiengericht Baden Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs\num Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsliquidation. Die\nBeschwerde wurde der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau am 14. September 2022 zuständigkeitshalber weitergeleitet.\n-4-\n\n4.2.\nMit Eingabe vom 19. September 2022 verzichtete die Vorinstanz unter\nHinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.\n\n4.3.\nAm 14. November 2022 reichte die Beiständin eine E-Mail des Alters- und\nPflegeheim H. vom 11. November 2022 ein.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB).\n\n1.2.\nGemäss Art. 450 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kann eine am Verfahren\nbeteiligte Person gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim\nzuständigen Gericht Beschwerde erheben.\n\nDie verbeiständete Beschwerdeführerin war am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Fraglich\nist jedoch, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich dem vorliegenden zustimmungspflichtigen Geschäft noch urteilsfähig und damit im vorliegenden\nVerfahren prozessfähig ist.\n\n"}