Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.65 (KE.2020.1364; KEMN.2022.1204) Art. 71 Entscheid vom 29. November 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führerin […] Anfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 4. August 2022 genstand Betreff Zustimmung zur Wohnungskündigung / Liquidation des Haushalts -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. Das Familiengericht Baden als Erwachsenenschutzbehörde errichtete mit Entscheid vom 21. Januar 2021 für A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren am tt.mm.1945, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (KEMN.2020.1571). 2. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 wies die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Baden einen Antrag der Beiständin auf Zustimmung zur Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin sowie zur Liquidation ihres Haushalts ab (KEMF.2021.56). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 12. April 2022 beantragte die Beiständin erneut, es sei ihr die Zustimmung zur Kündigung der Mietwohnung und Liquidation des Haushalts zu erteilen (act. 1, KEMF.2022.42). 3.2. Mit Eingabe vom 20. April 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin sinnge- mäss um Abweisung des Antrags der Beiständin (act. 22, KEMF.2022.42). 3.3. Mit Eingabe vom 28. April 2022 reichte die Beiständin einen Arztbericht ein (act. 24, KEMF.2022.42). 3.4. Am 23. Mai 2022 hörte ein Fachrichter des Familiengerichts Baden die Be- schwerdeführerin sowie eine in ihre Betreuung involvierte Pflegefachfrau an (act. 30, KEMF.2022.42). 3.5. Am 2. und 28. Juni 2022 erfolgten weitere Eingaben der Beiständin (act. 33 und 38, KEMF.2022.42). 3.6. Mit Eingabe vom 17. Juli 2022 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (act. 52, KEMF.2022.42). 3.7. Mit Entscheid vom 4. August 2022 (KEMF.2022.42) erkannte das Famili- engericht Baden: -3- " 1. Die für die Betroffene mit Entscheid vom 21. Januar 2021 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB wird weitergeführt und um- fasst neu folgende Aufgabenbereiche: - Stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft sowie eine möglichst selbstbestimmte Wohnform besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten; - für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Be- treuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere für sie auch bei Urteilsunfähigkeit über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen am- bulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entschei- den; - sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; - sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ins- besondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2. 2.1. Die bisherige Beiständin D., KESD EE., […], wird beibehalten. Ihre bishe- rigen Pflichten, insbesondere zur ordentlichen Berichts- und Rechnungs- ablage, bleiben unverändert bestehen. 2.2 Der Antrag der Beiständin auf Mandatsträgerwechsel wird in einem sepa- ratem Verfahren entschieden (KEMN.2022.1271). 3. 3.1. Der Kündigung der Wohnung der Betroffenen [..] sowie der Liquidation ih- res Haushalts wird die Zustimmung erteilt. 3.2. Vermögenswerte, die für die Betroffene oder für ihre Familie einen beson- deren Wert haben, sind wenn immer möglich nicht zu veräussern. […]" 4. 4.1. Gegen diesen, ihr in begründeter Ausfertigung am 24. August 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2022 an das Familiengericht Baden Beschwerde und bean- tragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Zustimmung zur Wohnungskündigung und Haushaltsliquidation. Die Beschwerde wurde der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau am 14. September 2022 zuständigkeits- halber weitergeleitet. -4- 4.2. Mit Eingabe vom 19. September 2022 verzichtete die Vorinstanz unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Ver- nehmlassung. 4.3. Am 14. November 2022 reichte die Beiständin eine E-Mail des Alters- und Pflegeheim H. vom 11. November 2022 ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts als einzige Beschwer- deinstanz (§ 41 EG ZGB). 1.2. Gemäss Art. 450 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 ZGB kann eine am Verfahren beteiligte Person gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Die verbeiständete Beschwerdeführerin war am erstinstanzlichen Verfah- ren beteiligt und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich dem vorliegenden zu- stimmungspflichtigen Geschäft noch urteilsfähig und damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig ist. Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Dies umfasst einerseits das Vermögen, eine bestimmte Situation richtig zu verstehen und einzuschätzen, und andererseits Motivation und Willen zu entwickeln, die nicht völlig ausserhalb gesellschaftlich anerkann- ter Werte liegen. Hinzutreten muss die Fähigkeit einer Person, gemäss dem Willen zu handeln, den sie sich aufgrund der Lageeinschätzung eigen- ständig gebildet hat. Schliesslich muss die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand beurteilt werden. Selbst wenn einer Person die Urteilsfä- higkeit im Allgemeinen fehlen sollte, kann sie diese doch für kürzere oder längere Momente wiederfinden (Phase geistiger Klarheit). Für eng an die Person ihres Trägers gebundene Rechte (medizinische Massnahmen, familienrechtliche Bindungen) wird die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln unter Berücksichtigung des Schutzbedarfs der betroffenen Person beurteilt: Das kann dazu führen, dass mehr Grosszügigkeit gezeigt wird (KOKES-Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 1.29 ff.). -5- Auch wenn die Beschwerdeführerin entsprechend E. 3.4 des angefochte- nen Entscheids nicht mehr in der Lage sein sollte, die Tragweite bzw. finanziellen Folgen einer Fortsetzung ihres Mietverhältnisses zu sehen, ist an die Urteilsfähigkeit der von der Wohnungskündigung und Haushaltsauf- lösung direkt betroffenen Person nur sehr geringe Anforderungen zu stel- len, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht. Es genügt die Fähigkeit, klar zum Ausdruck zu bringen, mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein- verstanden zu sein (vgl. Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7058 f.). Obwohl die Fähigkeit der Willensbildung und der Abschätzung des eigenen Handelns bei der Be- schwerdeführerin im Bereich des Wohnens allenfalls nicht mehr vorhanden ist, hat sie wiederholt zum Ausdruck gebracht, mit der Wohnungskündigung und der Haushaltsauflösung nicht einverstanden zu sein. Sie konnte so- wohl den Streitgegenstand als auch die Parteistandpunkte in justiziabler Weise erfassen, weshalb die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu bejahen ist. 2. 2.1. Gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist die Zustimmung der Erwachse- nenschutzbehörde erforderlich, wenn die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung der Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt, vornimmt. Der Gesetzgeber hat die Liquidation des Haushalts und die Kündigung der Wohnung, in der die verbeiständete Person wohnt, ausdrücklich als Erstes bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften des Beistandes aufgeführt, weil diese Handlungen für die betroffene Person eine äusserst grosse Trag- weite haben. Es gilt überstürztes Handeln zu verhindern (Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7056). Die KESB hat bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestim- mung der betroffenen Person zu achten und ihre Wünsche und Vorstellun- gen zu respektieren. Entsprechend ist auf eine Liquidation bei überwiegen- den subjektiven Interessen der verbeiständeten Person zu verzichten, soweit dies auf Grund der finanziellen Situation und dem Zustand der Räumlichkeiten möglich ist (URS VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Auflage 2022, N. 15 zu Art. 416/417 ZGB). Oft sind von diesem Entscheid die verbeiständeten Personen mehr betroffen als von der Errich- tung der Massnahme (YVO BIDERBOST, in: Fountoulakis/Affolter-Frin- geli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht, 2016, Rz. 8.326). Es geht um die grundlegende Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person. In aller Regel vollzieht sich dies in mehreren Akten. Der Entscheid über die Auflösung der bisherigen Wohnung steht meistens – wie auch vorliegend – im Zusammenhang mit dem Eintritt in eine Pflege- oder Wohneinrichtung (Urteil des Bundesge- richts 5A_34/2019 vom 30. April 2019 E. 4.1.). -6- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Oktober 2020 im Kantonsspital F. hospitalisiert und in der Folge in die Rehaklinik G. verlegt (vgl. Akten KEMN.2020.1571, insb. Gefährdungsmeldung vom 3. Dezember 2020 und Austrittsbericht der Rehaklinik G. vom 2. Dezember 2020). Seit dem 19. Ja- nuar 2021 befindet sie sich im Alters- und Pflegeheim H. in Q. (vgl. Eingabe der Beiständin vom 28. Juni 2022, act. 38, KEMF.2022.42). Die Beschwer- deführerin wohnt somit seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in ihrer eige- nen Wohnung. 3.2. Bereits mit der ersten Gefährdungsmeldung vom 3. Dezember 2020 (Akten KEMN.2020.1571) führte Dr. med. I. von der Rehaklinik G. aus, eine Rück- kehr in die bisherige Wohnsituation sei aktuell ausgeschlossen. An ihrer Anhörung vom 11. Januar 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie brauche keine Unterstützung und möchte in etwa 10 Tagen nach Hause zurückkehren (vgl. Protokoll S. 3, KEMN.2020.1571). Im weiteren Verlauf brachte die Beschwerdeführerin konstant ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass sie (sei es mit oder ohne Unterstützung) in der Lage sei, selbständig in ihrer Wohnung zu leben. Auch in der vorliegenden Beschwerde spricht sie sich für eine Heimkehr in ihre Wohnung aus und dementiert, dass sie sich in einem Schwächezustand befinde. 3.3. Demgegenüber kommen die zahlreichen Arzt-, Betreuungs-, und Pflege- personen, die sich gegenüber dem Familiengericht Baden geäussert haben, zum Schluss, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerde- führerin eine Heimkehr in ihre Wohnung nicht zulässt. So führten die Sozi- alarbeiterinnen J. und K. an der erwähnten Anhörung vom 11. Januar 2021 (KEMN.2020.1571) aus, aus pflegerischer Sicht könnten sie nicht befürworten, dass die Beschwerdeführerin alleine nach Hause zurückkehre; die Spitex reiche nicht aus. Die Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Risikoeinschätzung bezüglich eines Austritts nach Hause werde "eher als schwierig" eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin sei "nicht so mobil" und es sei unklar, wie sie in der Wohnung allein zurechtkommen würde. Mit E- Mail vom 18. Januar 2021 (KEMN.2020.1571) teilte das Pflege- und Alters- heim mit, "auf Empfehlung der Ärzte" sei eine Heimkehr absolut nicht mög- lich. Am 6. Oktober 2021 führte die Pflegefachfrau L. vom Alters- und Pfle- geheim H. aus, sie – und auch der behandelnde Arzt – seien der Meinung, dass die Beschwerdeführerin eine 24-Stunden-Betreuung benötige, welche sie zu Hause nicht in Anspruch nehmen könne (KEMF.2021.56). Mit E-Mail vom 7. April 2022 liess das Alters- und Pflegeheim H. der Beiständin einer- seits eine E-Mail der Praxis M. vom 6. April 2022 zukommen, wonach die Beschwerdeführerin bei der Visite von Dr. N. den Wunsch ausgedrückt -7- habe, nach Hause zurückzukehren; aus Sicht von Dr. N. könne die Be- schwerdeführerin momentan nicht nach Hause. Zudem war der E-Mail ein Mailentwurf der Fachfrau Betreuung Frau O. beigelegt, wonach der Wille der Beschwerdeführerin, nach Hause zurückzukehren, stark sei. Sie wür- den täglich mit ihr Gespräche über die Heimkehr führen, "weil sie sich über- schätzt" (act. 10.ff., KEMF.2022.42). Mit Schreiben vom 28. April 2022 an die Vorinstanz (act. 25, KEMF.2022.42) führte Dr. med. P. aus, nach Ein- schätzung der Pflege bräuchte es die Sicherstellung der umfassenden Un- terstützung (Transfer, Mobilität, Körperpflege, An-/Ausziehen, Kochen, Rei- nigen, Einkaufen, Kleider waschen, etc.) um sich vorzustellen, dass die Be- schwerdeführerin wieder in ihrer Wohnung leben könnte. Ebenfalls müsste sichergestellt sein, dass die Wohnung rollstuhlgängig sei und über ver- schiedene Hilfsmittel, wie z.B. Haltegriffe verfüge. Eine abschliessende Prognose sei aktuell schwierig. An der Anhörung vor der Vorinstanz vom 23. Mai 2022 (act. 30 ff., KEMF.2022.42) führte die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann sie ihrer Meinung nach [in die Wohnung] zurück könne, aus, da sie noch nicht alles könne, brauche sie noch ein paar Tage zum Üben (KEMF.2022.42, act. 30, Rückseite). Die Pflegefachfrau E. äusserte an derselben Anhörung, die Beschwerdeführerin müsse alleine aufstehen können, ohne zu stürzen. Sie schaffe es auch im Heim nicht alleine ins Krankenbett. Zu Hause habe sie kein Krankenbett. Wenn sie in der Lage sei aufzustehen und ihre Inkontinenzversorgung selbständig zu bewerk- stelligen, dann sei alles andere möglich (KEMF.2022.42, act. 31). Mit E- Mail vom 27. Juni 2022 (eingereicht mit der Eingabe der Beiständin vom 28. Juni 2022, KEMF.2022.42, act. 40) berichtete die Pflegefachfrau S. von einer Besichtigung der Wohnung der Beschwerdeführerin mit dieser zu- sammen. Unter anderem führte sie aus, mit dem Rollstuhl komme die Be- schwerdeführerin nur mit Hilfe durch den Eingangsbereich; die Schwelle sei relativ hoch. Mit dem Rollstuhl sei die Beschwerdeführerin in der Woh- nung kaum vom Fleck gekommen. Sie habe sie durch die Wohnung schie- ben müssen. Das Badezimmer sei ihrer Meinung nach nicht rollstuhlgängig. Die Beschwerdeführerin überschätze ihrer Meinung nach ihr Können stark. Beim Gehtraining kippe die Beschwerdeführerin zur Seite, da ihre Fussstel- lung gekippt sei und sie nicht auf der Fusssohle bleiben könne. Das vom Rollstuhl Aufstehen, um mit dem Rollator weiterzugehen, funktioniere nicht ohne Hilfestellung; der Rollator kippe nach hinten, sobald sie aufstehen möchte. Ein "sicheres" Wohnen wäre "sehr schwierig". Mit E-Mail vom 11. November 2022 (eingereicht mit der Beschwerdeeingabe der Beistän- din vom 14. November 2022) berichtete die Pflegefachfrau L. der Beistän- din, die Beschwerdeführerin äussere weiterhin den Wunsch, das Heim zu verlassen und nach Hause zurückzukehren. Es sei unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft selbständig in ihrer Mobilität funktionieren und wieder in ihrer Wohnung leben könne. Dies habe der Orthopäde bei ihrem letzten Arztbesuch am 28. Oktober 2022 festgestellt. Die Beschwer- deführerin könne nicht alleine vom Rollstuhl aufstehen und zum Rollator wechseln; ohne Aufsicht sei die Sicherheit nicht gewährleistet. -8- 3.4. Insgesamt hat keiner der Pflege-, Arzt- oder Betreuungspersonen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin vorbehaltlos als realistisch erachtet. Auch der Heimarzt Dr. P. konnte sich (neben anderen Voraussetzungen) eine Rückkehr nur vorstellen, sofern die Wohnung rollstuhlgängig sei. Dies ist nicht der Fall, wie sich aus der Wohnungsbesichtigung der Pflegefach- frau S. zusammen mit der Beschwerdeführerin ergibt (act. 40, KEMF.2022.42). Während in anderen Bereichen (z.B. Kochen oder Woh- nungsreinigung) die notwendigen Leistungen auch mit externer Unterstüt- zung (z.B. Spitex) gewährleistet werden könnten, lässt insbesondere die eingeschränkte Mobilität (Gefahr von Stürzen, Unterstützungsbedarf beim Transfer ins Bett, Rollstuhlabhängigkeit etc.) ein Leben der Beschwerde- führerin alleine in ihrer Wohnung nicht zu. Verschiedene Pflegepersonen haben festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin erheblich über- schätze, was sich auch darin manifestiert, dass sie seit bald zwei Jahren eine sehr rasche Heimkehr anstrebt, welche sich jedoch bis heute nicht hat umsetzen lassen. Es ist daher in Bezug auf die Frage, ob sie fähig ist, al- leine in der eigenen Wohnung leben zu können, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin urteilsfähig ist. 3.5. Im Weiteren machte die damalige Beiständin schon mit Eingabe vom 2. September 2021 (KEMF.2021.56) auf die finanzielle Doppelbelastung durch die Heim- und Wohnungskosten aufmerksam sowie darauf, dass der Kontostand zum damaligen Zeitpunkt noch Fr. 23'027.00 betragen habe. Mit Eingabe vom 12. April 2022 (KEMF.2022.42, act. 1 ff.) warnte die Bei- ständin vor einer Überschuldung. Das verbliebene Guthaben auf dem Bankkonto betrage Fr. 3'977.12 und u.a. die Wohnungsmiete für den April sei noch nicht bezahlt worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 mahnte die Wohnungsvermieterin die ausstehenden Mieten für April und Mai und drohte die Kündigung an (KEMF.2022.42, act. 42). Gemäss einer Telefon- notiz vom 12. Juli 2022 (KEMF.2022.42, act. 47) zahlte die Beschwerde- führerin in der Folge die Mietausstände aus (der Beiständin) "unbekannten Quellen". Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin – neben ihrem Heimaufenthalt, dessen Ende nicht absehbar ist – ihre Wohnung auch finanziell nicht mehr leisten kann. 3.6. Insgesamt ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung mindestens in absehbarer Zeit nicht möglich. Sie ist zwar seit langem der gegenteiligen Überzeugung, die im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen der Ärzte und Pflege- fachleute sowie ihre mangelnde Kapazität, sich selbständig und sicher fort- zubewegen, lassen sie jedoch als in dieser Frage urteilsunfähig erschei- nen. Ein weiteres Zuwarten der Wohnungsveräusserung in der Hoffnung -9- auf gesundheitliche Fortschritte lässt zudem auch die finanzielle Situation nicht zu. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Angesichts der prekären finanziellen Situation der Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen.