5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Die Bezirksgerichtskasse Zurzach wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.