Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Familiengerichts Zurzach vom 29. August 2022 (KEKV.2022.24) aufgehoben und es wird erkannt: 1. Der Gesuchstellerin, A., wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Edelmann, […], eingesetzt. 3. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). -9- 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.