Aufgrund des Gesagten ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, sich selbständig im Verfahren zu Recht zu finden und ohne Benachteiligung gegenüber der anwaltlich vertretenen Gegenpartei ihre Interessen zu wahren – umso mehr sie mehrfach um schriftliche Stellungnahme gebeten wurde, wobei insbesondere der im Nachgang zur Anhörung vom 31. August 2022 bei den Parteien angeforderte Stellungnahme zum schriftlich zugestellten Vorschlag des Gerichts zur Regelung des Kontaktrechts eine nicht unwesentliche Bedeutung zukommen dürfte -8-