Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N. 12 zu Art. 118 ZPO). 5.2. 5.2.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet die Regelung des Besuchsrechts. Da der allfällig als Rechtsbeistand einzusetzende Rechtsanwalt die Interessen der Beschwerdeführerin und nicht diejenigen des Kindes vertritt, ist es entgegen der Ausführungen in der Beschwerde von Relevanz, ob ein schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte vorliegt. Dass die Parteien in einer Besuchsrechtsstreitigkeit der Wahrung des Kindeswohls als übergeordnetes Interesse Rechnung zu tragen haben, vermag daran nichts zu ändern und sollte überdies für beide Parteien als selbstverständlich gelten.