Im Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Gericht, trotz Wissen darum, dass die Regelung des Kontakts zwischen Vater und Kind Verfahrensgegenstand sei, ihr mit Schreiben vom 12. August 2022 nicht nur die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Aussicht gestellt habe, falls sie die Unterlagen zur Mittellosigkeit einreichen könne.