Aufgrund der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe zum Nachteil des Kindes, gingen die Ausführung der Vorinstanz, dass vorliegend kein schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte bestehe, an der Sache vorbei, da es im Verfahren nicht um ihre eigene Rechte, sondern um jene des Kindes gehe. Angesichts des Prinzips der Waffengleichheit sei es von "herausragender Bedeutung", dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Ausschlaggebend sei die Frage "ob eine vernünftige Person guten Glaubens mit ausreichenden Mittel in derselben Situation einen Rechtsbeistand für sich beauftragen würde", welche vorliegend ohne Weiteres zu bejahen sei.