Sie sei diesbezüglich erneut auf anwaltliche Beratung angewiesen, da sie selber in keiner Weise in der Lage sei, ihre eigene Rechtsposition einzuschätzen und die Tauglichkeit der vom Gericht vorgeschlagenen Formulierung zu beurteilen bzw. schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Aufgrund der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe zum Nachteil des Kindes, gingen die Ausführung der Vorinstanz, dass vorliegend kein schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte bestehe, an der Sache vorbei, da es im Verfahren nicht um ihre eigene Rechte, sondern um jene des Kindes gehe.