4.2. Die Beschwerdeführerin macht hingegen im Wesentlichen geltend, sie sei intellektuell und sprachlich nicht in der Lage ihren Standpunkt wie vom Gericht gefordert, schriftlich darzulegen. Aufgrund der Ankündigung der bevorstehenden Gerichtsverhandlung und im Wissen darum, dass sie dort nicht nur dem Gericht, sondern auch dem Kindesvater bzw. dessen Rechtsanwalt gegenüberstehen werde, habe sie sich in nachvollziehbarer Weise hilflos gefühlt und trotz ihrer Mittellosigkeit einen Anwalt aufgesucht. Dieser habe ihre Sicht in einer schriftlichen Stellungnahme dargelegt, so dass sich das Gericht ein ausgewogenes Bild der Standpunkte beider Parteien habe machen können.