Daran ändere auch das Gebot der Waffengleichheit (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) nichts, da keine weiteren besonderen Umstände vorlägen, welche die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsvertreters begründen würden. Von der Beschwerdeführerin könne ohne Weiteres erwartet werden, dass sie zu den Gründen ihrer Weigerungshaltung sowie ihren übrigen Anliegen im Hinblick auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ohne juristische Hilfe und in ihren eigenen Worten Stellung nehme. -5-