4. 4.1. Die Vorinstanz hielt zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes fest, dass sich das Verfahren auf die Festlegung eines (unbegleiteten) Besuchsrechts beschränke, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in schwerwiegender Weise vom Verfahren betroffen sei. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, sich in adäquater Weise ins Verfahren einzubringen und ihren Anliegen Gehör zu verschaffen, seien nicht erkennbar, zumal der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gelte (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Daran ändere auch das Gebot der Waffengleichheit (Art.